Text vorlesen (computergeneriert)
Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgendeine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.
5. Mose 19,15
Komme ich zum dritten Mal zu euch, so soll in zweier oder dreier Zeugen Mund bestehen allerlei Sache.
2. Korinther 13,1